Allgemeine Geschäftsbedingungen der Zollverein-Bilddatenbank

Die folgenden Geschäftsbedingungen stellen einen rechtsgültigen Vertrag zwischen Ihnen, dem Nutzer (nachfolgend „Lizenznehmer“), und der Stiftung Zollverein, Bullmannaue 11 in 45327 Essen (nachfolgend „Stiftung Zollverein“), dar.

Die Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen, elektronischen Übermittlungen von und die Einräumung von Nutzungsrechten an fotografischen Bildern sowie Bildbeschreibungen (nachfolgend „Lizenzmaterial“) durch die Stiftung Zollverein.
Bitte lesen Sie sich daher vor der Anfrage und dem Herunterladen von Bildern die folgenden Bedingungen sorgfältig durch. Sie können diese Geschäftsbedingungen herunterladen und ausdrucken. Ohne Anerkennung dieser Geschäftsbedingungen darf das angebotene Lizenzmaterial nicht genutzt werden.

A. Allgemeines

§ 1 Vertragsschluss

(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Stiftung Zollverein und dem Lizenznehmer gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Anfrage gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Stiftung Zollverein stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.

(2) Der Lizenznehmer ist Verbraucher, soweit der Zweck der Leistung nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) Mit dem Absenden seiner Anfrage über die Website www.zollverein-bilddatenbank.de bestätigt der Nutzer sein Einverständnis mit diesen Geschäftsbedingungen. Das Herunterladen von Lizenzmaterial gilt ebenfalls als Annahme dieser Geschäftsbedingungen.

4) Der Lizenznehmer kann aus der Zollverein-Bilddatenbank der Stiftung Zollverein Objekte auswählen und über den Button „Zur Anfrage hinzufügen“ in einem so genannten Warenkorb sammeln. Über den Button „Anfrage absenden“ gibt er lediglich eine Anfrage zur Übertragung der Nutzungsrechte an dem im Warenkorb befindlichen Bildmaterial ab. Die Stiftung Zollverein bearbeitet die Anfrage und bietet nach Prüfung das Nutzungsrecht dem Lizenznehmer an. Eine ausdrückliche Annahme des Lizenznehmers ist entbehrlich. Die Annahme erfolgt konkludent durch das Gebrauchen des betreffenden Bildmaterials zu eigenen Zwecken.

Vor Abschicken der Anfrage kann der Kunde die Daten jederzeit ändern und einsehen. Die Anfrage kann jedoch nur abgegeben werden, wenn der Lizenznehmer durch Klicken auf den Button „AGB akzeptieren“ diese Vertragsbedingungen akzeptiert hat.

(5) Die Stiftung Zollverein schickt daraufhin dem Lizenznehmer eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Anfrage des Kunden nochmals aufgeführt wird und die der Lizenznehmer ausdrucken kann. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Anfrage des Lizenznehmers bei der Stiftung Zollverein eingegangen ist und stellt keine Annahme einer Bestellung dar. Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe des Antrags durch die Stiftung Zollverein zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung) versandt wird. In dieser E-Mail oder in einer separaten E-Mail, jedoch spätestens mit der Lizenzerteilung, wird der Vertragstext (bestehend aus Anfrage, AGB und Auftragsbestätigung) dem Lizenznehmer von der Stiftung Zollverein auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail oder Papierausdruck) zugesandt (Vertragsbestätigung). Der Vertragstext wird unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert.

(6) Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.

§ 2 Datenschutz

(1) Der registrierte Nutzer/Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten, sofern sie sich auf die geschäftlichen Beziehungen zur Stiftung Zollverein beziehen und im Zuge der Geschäftsbeziehungen zugänglich gemacht werden, von der Stiftung Zollverein elektronisch gespeichert, mittels EDV verarbeitet und zu Informationszwecken genutzt werden.

(2) Die Stiftung Zollverein erhebt im Rahmen der Abwicklung von Verträgen Daten des registrierten Nutzers und Lizenznehmers. Sie beachtet dabei insbesondere die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und des Telemediengesetzes. Ohne Einwilligung des Nutzers wird die Stiftung Zollverein Bestands- und Nutzderdaten des Nutzers nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses und für die Inanspruchnahme und Abrechnung von Telemedien erforderlich ist.

(3) Ohne die Einwilligung des Nutzers wird die Stiftung Zollverein Daten des Nutzers nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

§ 3 Registrierungspflicht beim Anfragevorgang

Der Nutzer ist verpflichtet, sich für eine Anfrage von Lizenzen unter seinen eigenen Daten zu registrieren und alle Angaben korrekt und vollständig vorzunehmen. Falls ein Nutzer dieses Vertragsverhältnis (auch) im Namen eines Dritten (Arbeitgeber, etc.) eingeht, ist er verpflichtet, (auch) diesen bei der Registrierung anzugeben.

§ 4 Online-Bilderdienst / Nutzung des Portals

Jeder Nutzer erhält für seine Anfrage einen passwortgeschützten Zugang. Das Passwort ist vertraulich zu behandeln und darf Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der registrierte Nutzer bzw. Lizenznehmer haftet in jedem Fall in vollem Umfang für die durch eventuellen Missbrauch seines persönlichen Passworts entstandenen Schäden. Die Einrichtung des Nutzerzugangs ist kostenfrei. Bei Verstößen gegen die vorliegenden Geschäftsbedingungen oder sonstigen erheblichen Rechtsverstößen des Lizenznehmers bzw. Nutzers ist die Stiftung Zollverein berechtigt, den Online-Zugang zu sperren.

§ 5 Vertragspartner

(1) Diese Geschäftsbedingungen sowie jegliche sonstige Vereinbarung gelten sowohl für den registrierten Nutzer und Lizenznehmer als auch für etwaige Dritte (Arbeitgeber, etc.), in deren Namen und/oder Auftrag der registrierte Nutzer bzw. Lizenznehmer handelt. Auch nach Beendigung eines Auftragsverhältnisses (Arbeitsverhältnis, etc.) gelten die Geschäftsbedingungen für sämtliche Parteien fort. Ein Beauftragter (Arbeitnehmer, etc.) ist in diesem Fall jedoch nicht zur weiteren Nutzung des Lizenzmaterials berechtigt; insbesondere ist er nicht berechtigt Lizenzmaterial zu kopieren und/oder an einem anderen Arbeitsplatz zu nutzen.

(2) Handelt ein registrierten Nutzer und Lizenznehmer im Namen eines Dritten, ohne von diesem ausreichend bevollmächtigt zu sein, gelten sämtliche Vereinbarungen und Bedingungen als mit dem registrierten Nutzer und Lizenznehmer persönlich zustande gekommen.

§ 6 Änderungsvorbehalt

Die Stiftung Zollverein ist berechtigt, diese Geschäftsbedingungen, Preise und sonstigen Bedingungen jederzeit und ohne vorherige Ankündigung zu ändern. Jeder weitere Zugriff auf sowie die weitere Nutzung der Website nach einer solchen Änderung gilt als Zustimmung zu den geänderten Bedingungen. Es obliegt dem registrierten Nutzer bzw. Lizenznehmer, sich regelmäßig über den aktuellen Stand dieser Bedingungen zu informieren. Die letzte Aktualisierung dieser Bedingungen erfolgte am 28. September 2016.

§ 7 Abweichende Bedingungen

Abweichende Geschäftsbedingungen des registrierten Nutzers, Lizenznehmers oder Dritter gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch die Stiftung Zollverein. Geschäftsbedingungen des registrierten Nutzers, Lizenznehmers oder Dritter, auf die in Bestellformularen, Lieferbestätigungen o. ä. oder in eigenen Dateien, Rechnern, im Internet oder entsprechenden Medien verwiesen wird, wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

§ 8 Abweichende Vereinbarung

Die hier festgeschriebenen Vertragsbedingungen sind die umfassende und alleinige Grundlage von Lizenzmateriallieferungen sowie deren Nutzung durch den Lizenznehmer. Mit diesem Vertrag sind alle früheren Vereinbarungen oder Absprachen, ob mündlich oder schriftlich, ob branchenüblich oder auf früheren Geschäftsvorgängen beruhend, aufgehoben. Keine Handlung der Stiftung Zollverein kann als Verzicht auf die Gültigkeit einer dieser Regelungen ausgelegt werden, sofern die Verzichtserklärung nicht ausdrücklich und in Schriftform durch einen autorisierten Vertreter erfolgt.

§ 9 Pressekodex

Der Lizenznehmer und Verwender ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex) verpflichtet, siehe www.presserat.de/pressekodex/pressekodex/. Der Lizenznehmer bzw. Verwender trägt die Verantwortung für die Betextung.

§ 10 Entstellung, Veränderung etc.

(1) Eine Entstellung des urheberrechtlich geschützten Werkes (Lizenzmaterials) durch Abzeichnen, Nachfotografieren, Fotocomposing oder elektronische Hilfsmittel ist nicht gestattet. Ausnahmen hiervon bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

(2) Tendenzfremde Verwendungen und Verfälschungen/Veränderungen in Bild und Wort sowie Verwendungen, die zur Herabwürdigung abgebildeter Personen führen können oder einen pornografischen, diffamierenden, verleumderischen oder in sonstiger Form unrechtmäßigen oder sittenwidrigen Zusammenhang herstellen, sind unzulässig und machen den Verwender schadensersatzpflichtig; ferner hat der Verwender in einem solchen Fall die Stiftung Zollverein von jeglicher Inanspruchnahme der verletzten Personen und/oder sonstiger Dritter freizuhalten.

(3) Für eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts abgebildeter Personen oder des Urheberrechts der Autoren des Lizenzmaterials durch eine abredewidrige oder sinnentstellende Verwendung in Bild und/oder Text übernimmt die Stiftung Zollverein keine Haftung. Bei Verletzung solcher Rechte ist allein der Verwender etwaigen Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig und auch verpflichtet, die Stiftung Zollverein von derartigen Ansprüchen freizustellen.

(4) Das digitale Wasserzeichen einer Datei sowie alle weiteren Kennzeichnungen, Eigenschaften oder Elemente der Datei oder ihrer Ansicht dürfen weder manipuliert, unkenntlich gemacht oder entfernt werden. Für jedes per Nutzungslizenz überlassene Lizenzmaterial hat der Nutzer dafür zu sorgen, dass es ausschließlich zusammen mit dem Copyright-Symbol, dem Namen des Fotografen sowie dem Hinweis auf die Stiftung Zollverein verwendet wird (Beispiel: © Jochen Tack / Stiftung Zollverein).

§ 11 Unberechtigte Vervielfältigung bzw. Weitergabe

Die Weitergabe des Lizenzmaterials oder die Weitergabe von Nachdruckrechten an Dritte ist nicht gestattet. Ebenso sind Vervielfältigungen, Reproduktionen und Vergrößerungen für Archivzwecke des Bestellers sowie die Weitergabe derselben an Dritte nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung seitens der Stiftung Zollverein.

§ 12 Nicht gestattete Nutzungsarten

Insbesondere ist dem Lizenznehmer, vorbehaltlich einer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von der Stiftung Zollverein, nicht gestattet:

  • die ihm eingeräumten Rechte an Dritte zu lizenzieren, zu übertragen und/oder weiter zu verkaufen sowie Lizenzmaterial in eine elektronische Vorlage („Template“) einzubinden, die zur Nutzung durch Dritte in elektronischen Medien oder Drucksachen bestimmt ist, beispielsweise Designvorlagen für Internetseiten, Präsentationsvorlagen, elektronische Grußkarten oder Visitenkarten;
  • Lizenzmaterial in ein Logo, eine Bildmarke oder ein sonstiges Warenzeichen einzubinden;
  • Lizenzmaterial in einem Format zu vertreiben oder zugänglich zu machen, das ein getrenntes bzw. eigenständiges Herunterladen der Bilddatei selbst ermöglicht sowie den Vertrieb über Mobiltelefone zu ermöglichen;
  • etwaige unter Verwendung des Lizenzmaterials hergestellten Produkte in einer Form zu verkaufen, zu lizenzieren oder zu vertreiben, die Endkunden des Lizenznehmers den Zugriff auf oder die Auswahl von Bildern als einzelne Dateien ermöglicht.

§ 13 Garantie

Die Stiftung Zollverein garantiert für die Dauer von 60 Tagen ab Download/Lieferung, dass das gelieferte oder elektronisch übermittelte Lizenzmaterial frei von Material- und Bearbeitungsfehlern ist.

§ 14 Nacherfüllung

Im Falle berechtigter Beanstandungen hat der Lizenznehmer das Recht auf Ersatzlieferung. Der Lizenznehmer kann erst nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag erklären und die Rückzahlung eines etwaigen Lizenzhonorars geltend machen.

§ 15 Überprüfungspflicht

(1) Der Verwender ist verpflichtet, das gelieferte oder elektronisch übermittelte Lizenzmaterial unverzüglich nach Zugang und bereits vor einer etwaigen Weiterverwendung zu überprüfen.

(2) Berechtigte Beanstandungen sind innerhalb von einer Woche nach Zugang des Lizenzmaterials beim Lizenznehmer und auf Anforderung der Stiftung Zollverein binnen einer weiteren Woche in schriftlicher Form mitzuteilen. Berechtigte Beanstandungen hinsichtlich etwaiger verdeckter Mängel sind binnen zehn Werktagen ab Entdeckung in schriftlicher Form mitzuteilen. Unterbleibt eine fristgemäße Mitteilung, entfällt jede Haftung der Stiftung Zollverein für eventuell bereits entstandene oder entstehende Schäden.

§ 16 Gewährleistungsbeschränkung

Die Stiftung Zollverein übernimmt keinerlei weitere Garantie, weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Handeln und schließt jegliche Gewährleistung für die wirtschaftliche Verwertbarkeit, Qualität und Eignung des Lizenzmaterials für bestimmte Verwendungszwecke oder die Kompatibilität mit Computern und anderem technischem Gerät aus. Im Übrigen haftet die Stiftung Zollverein nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht worden sind. Gegenüber Kaufleuten ist auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

§ 17 Links

Die vorliegende Website enthält Verknüpfungen („Links“) zu anderen Websites, deren Inhalte und Funktionen nicht von der Stiftung Zollverein bestimmt werden. Die Stiftung Zollverein schließt jedwede Haftung für die Inhalte und Funktionen solcher Websites oder für eventuelle Verluste, die durch die Nutzung solcher Websites entstehen können, ausdrücklich aus. Bei der Nutzung dieser Websites verzichtet der Nutzer auf jegliche Ansprüche gegen die Stiftung Zollverein.

§ 18 Allgemeine Haftungsfreistellung; Haftung des Nutzers / Lizenznehmers

(1) Der Nutzer bzw. Lizenznehmer verpflichtet sich, die Stiftung Zollverein und deren Lizenzgeber schadlos zu halten gegenüber allen Forderungen, Ansprüchen, Kosten und Ausgaben einschließlich erforderlicher Anwalts- und Gerichtskosten, die aus der Missachtung der Bestimmungen dieses Vertrages durch den Lizenznehmer, der abredewidrigen Nutzung oder Veränderung von Bildern oder der abredewidrigen Verbindung bzw. Kombination von Bildern mit anderem Material resultieren.

(2) Im Fall der unberechtigten Verwendung, Entstellung oder Weitergabe des gelieferten oder elektronisch übermittelten Lizenzmaterials, der unberechtigten Einräumung von Rechten an Dritte sowie der unberechtigten Fertigung von Vervielfältigungsstücken, Reproduktionen und/oder Vergrößerungen für Archivzwecke des Lizenznehmers sowie der Weitergabe derselben an Dritte verpflichtet sich der Lizenznehmer unbeschadet der Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen durch die Stiftung Zollverein zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe des 1,5-fachen des üblichen Nutzungshonorars in Anlehnung an die marktüblichen Vergütungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-marketing (MFM). Dem Lizenznehmer steht es frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

Unterbleibt die Namensnennung gem. Ziff. II.1.5. dieser Bestimmungen, so hat die Stiftung Zollverein einen Anspruch auf Entschädigung in Form eines Zuschlags von einhundert Prozent zur jeweiligen Lizenzgebühr, mindestens jedoch 150,- Euro pro Bild. Der Lizenznehmer hat der Stiftung Zollverein von aus der Unterlassung eines hinreichenden Urhebervermerks resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
Durch die Leistung von Entschädigung erwirbt der Lizenznehmer bzw. Verwender weder Eigentum noch sonstige Rechte am Lizenzmaterial der Stiftung Zollverein.

B. Nutzungsrechte (Lizenzen)

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 19 Vertragsgegenstand

Die Stiftung Zollverein gewährt dem Lizenznehmer eine Nutzungslizenz, die grundsätzlich ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzfähiges Nutzungsrecht an dem vom Lizenznehmer ausgewählten Lizenzmaterial gewährt. Der Lizenznehmer ist nur berechtigt, das Lizenzmaterial entsprechend der vorliegenden Bedingungen zu nutzen und erhält außer den hiermit oder im Einzelfall ausdrücklich vereinbarten Nutzungsrechten keine weiteren Rechte.

§ 20 Lizenzierung

Die Lizenzierung erfolgt durch Annahme dieser Bedingungen und – im Falle der kostenpflichtigen Lizenzierung – mit der vollständigen Zahlung des in Rechnung gestellten Lizenzhonorars. Vor der vollständigen Zahlung des Honorars gelten die Nutzungsrechte nur als übertragen, wenn die Stiftung Zollverein eine Genehmigung zur Nutzung vorab ausdrücklich und schriftlich niedergelegt hat. Im Falle der kostenfreien Lizenzierung sind die Nutzungsrechte mit Vertragsschluss übertragen.

§ 21 Rechte Dritter

(1) Übertragen wird grundsätzlich nur das zeitlich und für die jeweilige Nutzung angefragte Nutzungsrecht an der jeweiligen Fotografie.

(2) Die Stiftung Zollverein bemüht sich darum Lizenzmaterial anzubieten, das weitgehend frei von Rechten Dritter ist und ist ferner bestrebt, erforderliche Rechteklärungen im Vorfeld vorzunehmen. Eine Übernahme des entsprechenden Risikos bzw. eine entsprechende Garantie kann die Stiftung Zollverein jedoch nicht übernehmen.

(3) Im Lizenzvertrag nicht enthalten ist daher eine Freigabe oder Zustimmung zur Nutzung abgebildeter Personen, Namen, Waren- oder Markenzeichen, Gebäuden, Dekorationen und künstlerischen Gestaltungen. Dies gilt insbesondere für die Nutzung des Lizenzmaterials im werblichen Zusammenhang. Der Verwender ist selbst dafür verantwortlich, die in diesem Zusammenhang für die geplante Nutzung erforderlichen Erlaubnisse bzw. Genehmigungen bei den jeweils Berechtigten einzuholen.

(4) Soweit Lizenzmaterial, auf oder in dem Personen abgebildet sind, mit dem Vermerk „Model Release vorhanden“ gekennzeichnet ist, sind auf Anfrage grundsätzlich Model Releases (Einverständniserklärungen) erhältlich, wobei die jeweiligen Personennamen zum Schutz der Privatsphäre der abgebildeten Personen unkenntlich gemacht werden.

(5) Die Veröffentlichung von Abbildungen bekannter Persönlichkeiten kann nur unter Angabe von deren Namen und nur redaktionell erfolgen; etwaige entgegenstehende berechtigte Interessen des oder der Abgebildeten im Sinne des § 23 Abs.2 Kunsturhebergesetz (KUG) sind vom Verwender zu beachten.

(6) Soweit das Vorhandensein sowie die Gültigkeit einer Freigabe der Stiftung Zollverein nicht schriftlich bestätigt wurde, hat der Verwender die Stiftung Zollverein von allen Forderungen Dritter, die sich aus der jeweiligen Verwendung des Lizenzmaterials ergeben, freizustellen bzw. schadlos zu halten. Wurde dem Verwender von der Stiftung Zollverein aufgrund eines Irrtums fälschlicherweise mitgeteilt, dass für Lizenzmaterial eine Freigabe oder Zustimmung zur Nutzung besteht, obwohl dies nicht der Fall ist, so beschränkt sich der Haftungsumfang der Stiftung Zollverein ausschließlich auf den zur Nutzung des betreffenden Lizenzmaterials in Rechnung gestellten und bezahlten Betrag.

§ 22 Urhebervermerk

Unter Hinweis auf § 13 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist bei jeder Verwendung ein Urhebervermerk anzubringen (siehe §10.4), und zwar in einer Weise, dass kein Zweifel an der Zuordnung zum jeweiligen Lizenzmaterial bestehen kann. Sammelbildhinweise reichen in diesem Sinne nur aus, soweit sich aus diesen ebenfalls die zweifelsfreie Zuordnung zum jeweiligen Lizenzmaterial vornehmen lässt. Der Urhebervermerk kann nicht durch ein erhöhtes Honorar abgegolten werden. Diese Regelungen gelten ausdrücklich auch für Werbung, Einblendungen in Fernsehsendungen und Filmen oder anderen Medien, falls keine ausdrückliche, schriftliche Sondervereinbarung getroffen wurde.

§ 23 Eigentumsvorbehalt

Das gesamte Lizenzmaterial ist urheberrechtlich geschützt. Geliefertes bzw. elektronisch übermitteltes Lizenzmaterial bleibt stets Eigentum der Stiftung Zollverein und/oder deren Lizenzgebern und wird ausschließlich zum Erwerb von Nutzungsrechten im Sinne des Urheberrechts zur Verfügung gestellt.

§ 24 Kündigungs-/Widerrufsrecht; Stornierungsgebühr

Eingeräumte Lizenzen können seitens der Stiftung Zollverein fristlos gekündigt werden, sofern der Lizenznehmer gegen die vorliegenden Bestimmungen verstößt oder Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens stellt. In diesem Fall hat der Lizenznehmer unverzüglich die Verwendung des Lizenzmaterials einzustellen und alle elektronischen Vervielfältigungsstücke zu löschen bzw. zu vernichten.
Die Stiftung Zollverein kann ferner die Abgabe einer klarstellenden (Unterlassungs-)Erklärung durch den Lizenznehmer verlangen, wonach das Lizenzmaterial nicht zur Verwendung kommt und etwaige elektronische Vervielfältigungsstücke im Besitz des Lizenznehmers von diesem gelöscht worden sind.

§ 25 Honorarpflicht

(1) Jede Nutzung des Lizenzmaterials ist honorarpflichtig. Eine kostenfreie Nutzung ist möglich, wenn die folgenden Kriterien erfüllt werden:

  • Redaktionelle Nutzungen (Berichterstattung über das UNESCO-Welterbe Zollverein): Tages- und Wochenzeitungen, Zeitschriften, Magazine, Special-Interest-, Fach-, Mitglieder- und Mitarbeiterzeitschriften, Supplements, Booklets, Reiseprospekte und -kataloge, Schul- und sonstige wissenschaftliche Bücher in Print und digital (z.B. Newsletter, Blogs)
  • Nutzung für Werbung wie Flyer und Broschüren, Plakate, Anzeigen, Mailings etc., wenn es sich speziell um die Bewerbung einer konkreten Veranstaltung auf dem UNESCO-Welterbe Zollverein handelt
  • Nutzung für redaktionelle und kommerzielle Verwendung seitens der auf dem UNESCO-Welterbe ansässigen Unternehmen
  • Nutzung für interne Layoutzwecke in der Projektphase

Als Nutzung gilt unter anderem jede gedruckte oder digitale Reproduktion sowie die Verwendung von Lizenzmaterial als Vorlage für Zeichnungen, Karikaturen, nachgestellte Fotos, Kundenpräsentationen sowie die Verwendung von Bilddetails, die mittels Montagen, Fotocomposing, Bildbearbeitung oder ähnlichen Techniken Bestandteil eines neuen Bildwerkes werden.

§ 26 Honorarhöhe

(1) Die Höhe des von der Stiftung Zollverein in Rechnung gestellten Honorars zur Nutzung des Lizenzmaterials ist abhängig von der Art der Nutzung. Sie stützt sich auf die marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Dem zukünftigen Lizenznehmer wird dazu ein gesondertes Angebot gemacht. Rabatte und Pauschalvergütungen werden eingeräumt.

(2) Honorare für die Nutzung lizenzpflichtigen Lizenzmaterials (RM) richten sich nach Medium, Art, Umfang, Sprachraum und Dauer der Nutzung. Erfolgt keine vorherige Honoraranfrage durch den Lizenznehmer oder keine sonstige Honorarvereinbarung, ist die Stiftung Zollverein berechtigt, nach den jeweils geltenden Honorarsätzen abzurechnen (siehe § 27.1). Macht der Lizenznehmer unvollständige Angaben zu den maßgeblichen Nutzungskriterien, ist die Stiftung Zollverein berechtigt, ein Pauschalhonorar anzusetzen. Die vereinbarten Honorare gelten nur für die einmalige Nutzung.

§ 27 Fälligkeit; Rechnung

(1) Sobald der Lizenznehmer mitgeteilt hat, dass er das gelieferte kostenpflichtige Lizenzmaterial ganz oder teilweise nutzen will, ist die Stiftung Zollverein berechtigt, die Vergabe von Nutzungsrechten in Rechnung zu stellen, auch wenn die Veröffentlichung oder sonstige Nutzung noch nicht erfolgt ist. Falls die vorgesehene Veröffentlichung oder sonstige Verwendung danach nicht erfolgt, kann ein bereits bezahltes Honorar nicht zurückerstattet werden.

(2) Rechnungen sind stets innerhalb von 14 Tagen zahlbar. Alle Honorarangaben in Angeboten und sonstigen Unterlagen verstehen sich stets netto ohne Mehrwertsteuer.

(3) Honorarzahlungen müssen stets unter Angabe der Kundennummer, Bildnummer und dem Namen des Urhebers geleistet werden. Bei Fehlen dieser Angaben ist die Stiftung Zollverein berechtigt, eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr zu erheben, die sich nach dem Umfang des dadurch verursachten Aufwands richtet.

II. Bestimmungen für lizenzfreies und -pflichtiges Material

§ 28 Angabe der Nutzungsart

(1) Der Lizenznehmer hat spätestens zur Rechnungsstellung, soweit möglich jedoch bereits bei der Bestellung des Lizenzmaterials, Art, Umfang und Sprachraum der beabsichtigten Nutzung sowie den Namen des Endnutzers anzugeben. Entsprechend den Angaben des Lizenznehmers erklärt die Stiftung Zollverein das Einverständnis zur Nutzung des gelieferten Lizenzmaterials.

(2) Entsprechen die Angaben des Lizenznehmers nicht der tatsächlichen Nutzungsart oder stimmt die tatsächliche Nutzung nicht mit den Angaben überein, gilt das Nutzungseinverständnis als nicht erteilt. Die Stiftung Zollverein ist in diesem Fall von Schadensersatzansprüchen Dritter frei zu stellen. Dasselbe gilt, wenn die persönlichen Daten des Nutzers nicht wahrheitsgetreu angegeben werden.

§ 29 Nutzungszeitraum und –zweck

(1) Die jeweils eingeräumten Rechte zur Nutzung des Bildmaterials gelten nur für die einmalige Verwendung im vereinbarten Umfang. Wiederholungen oder sonstige Ausweitungen (Zweck, Art, Umfang, Dauer und Verbreitungsgebiet) der ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechte sind je nach Nutzungsart und -umfang eventuell erneut honorarpflichtig und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stiftung Zollverein erlaubt.

(2) Die Nutzung des Bildmaterials zu Werbemaßnahmen oder Präsentationen ist nur dann zulässig, wenn diese Nutzung ausdrücklich in der Nutzungslizenz gewährt wird.

§ 30 Belegexemplare

Vor jeder Veröffentlichung im Druck sind der Stiftung Zollverein in entsprechender Anwendung des § 25 Verlagsgesetzes (VerlagsG) mindestens zwei vollständige Belegexemplare unaufgefordert und kostenlos zur Verfügung zu stellen und zu übersenden. Bei elektronischer Nutzung des Lizenzmaterials ist der Stiftung Zollverein ein digitaler Screenshot mit Angabe der betreffenden URL oder ein entsprechender Beleg zu übermitteln.

§ 31 Besondere Nutzungsbeschränkungen

(1) Die hergestellten Produkte dürfen nicht dazu bestimmt sein, einen Weiterverkauf oder eine erneute Nutzung des Lizenzmaterials zu ermöglichen oder zu erlauben.

(2) Die gestattete Nutzung des Lizenzmaterials ist ferner ausdrücklich auf die Nutzung für das/die Produkt/e eines einzelnen Endkunden (Firma oder Person) beschränkt. Der Kunde ist mit Namen und Anschrift zu benennen. Die Weitergabe von Lizenzmaterial oder die Weitergabe bzw. Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte ist nicht gestattet.

C. Schlussbestimmungen

§ 32 Anwendbares Recht

Diese Vereinbarung unterliegt, auch bei Lieferungen ins Ausland, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts.

§ 33 Gerichtsstand; Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlich Essen. Unbeschadet hiervon hat die Stiftung Zollverein jedoch das Recht, alle erforderlichen rechtlichen Schritte oder Verfahren auch vor einem gesetzlich zuständigen ausländischen Gericht einzuleiten, falls eine solche Vorgehensweise nach der Einschätzung der Stiftung Zollverein erforderlich oder wünschenswert ist.

§ 34 Unwirksame Klauseln

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist nach Treu und Glauben durch eine zulässige oder wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Willen der Parteien oder dem wirtschaftlich beabsichtigten Erfolg am nächsten kommt.

Essen, den 28. September 2016